Kontakt

Cornelia Kolar, MSc
Praxis am Kagraner Platz

Kagraner Platz 13/11
1220 Wien

Tel.: 0699 11 37 3000
www.ergotherapie-kolar.at
Email: cornelia.kolar@gmx.at

Derzeit finden in dieser Praxis entsprechend den Handlungsempfehlungen des Gesundheitsministeriums
nur Therapien nach telefonischer Vereinbarung statt.

https://www.ergotherapie.at/sites/default/files/coronahandlungsempfehlung_mtd_dgkp_12032020_neu.pdf (abgerufen am 18.03.2020 um 21.45 Uhr)

Ich lasse mich zweimal wöchentlich in einer offiziellen Teststelle (Teststraße im Austria Center Vienna) testen, die Unterlagen liegen in der Praxis auf.

Für Fragen und Terminvereinbarung erreichen Sie mich unter folgender Email-Adresse cornelia.kolar@gmx.at und Telefonnummer 0699/11373000.

(18.02.2021) Die neue Verordnung „4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV“  sowie die 1. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV bringt für den ergotherapeutischen Alltag keine Änderungen. Sie gilt von 08. Februar 2021 bis 27. Februar 2021. Hier die wichtigsten Fakten im Überblick:

  • Ergotherapie findet nach wie vor statt!
  • Ergotherapie gehört zu den sogenannten Gesundheitsdienstleistungen und NICHT zu “körpernahen Dienstleistungen”. Für Gesundheitsberufe gibt es seit März 2020 explizite Regeln. Es handelt es sich ausdrücklich nicht um den Handel oder gewerbliche Dienstleister*innen, wie z.B. Friseur*innen. Dies können Sie auch hier nachlesen und hier in den FAQs auf der Website des Ministeriums nachlesen.
  • Freiberufliche Ergotherapeut*innen haben eine wöchentliche Testpflicht. Hierbei gilt: der Test muss von einer offiziellen Teststelle durchgeführt werden (§17) und ist sieben Tage aufzubewahren.
  • Ausgenommen von der Testpflicht sind Kolleg*innen nach einer durchgemachten Virus-Infektion unter folgenden Voraussetzungen: „Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten (§16 (11))
  • Patient*innen brauchen keinen Test für die Ergotherapie
  • Patient*innen müssen eine FFP2-Maske tragen in der Ergotherapie
  • Eine durchgemachte Virus-Infektion hebt die FFP2-Maskenpflicht NICHT auf
  • Verpflichtende Testung für freiberufliche Kolleg*innen
    Gemäß der 4. COVID-19-SchuMaV sowie deren 1. Novelle gilt für alle Gesundheitsberufe eine wöchentliche Testpflicht. Freiberufliche Ergotherapeut*innen dürfen also auch nur dann arbeiten „wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.“ (Siehe § 11 Abs. 4)
  • https://www.ergotherapie.at/faq/covid-19 abgerufen am 24.02.21 um 18.16 Uhr